ADR-Ausbildung
ADR-Ausbildung
Durchführung der Erst- und Auffrischungsschulungen in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner:
Dauer der Lehrgänge laut GGBV §17
(1) Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehr- und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von grundsätzlich 45 Minuten):
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind
(3) Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Abs. 2 Z 2 genannte gleichwertige Schulungen durch den selben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.
(4) Verkürzungen auf Grund Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.
(5) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.
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Ernst Brandstätter
Schlag 4
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